starre Abgeltungsquoten sind unwirksam
Mit seiner Entscheidung vom 18.Oktober 2006 bleibt der Bundesgerichtshof (BGH) seiner Rechtsprechung zu starren Fristenplänen bei Mietverträgen (BGH Urteil vom 23.Juni 2004 – VIII ZR 361/03) treu: wird der Mieter zur anteiligen Kostentragung verpflichtet ohne, dass das tatsächliche Erscheinungsbild der Wohnung eine Rolle spielt, so benachteiligt eine derartige Klausel den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam. Sie hält der Kontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand, weil der Mieter nicht die Möglichkeit hat - aufgrund besonders schonender Behandlung der Mietsache - nachzuweisen, dass im konkreten Fall längere Fristen gelten müssen.
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