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keine Mieterhöhung wg Schönheitsreparaturen


Das AG Hamburg (Az: 49 C 214/07) stellt sich mit seiner aktuellen Entscheidung bewusst gegen die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Az: 7 U 186/06).

 

Leitsatz:

  • Ist eine Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, so begründet dies kein Recht des Vermieters, im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens nach § 558 BGB einen entsprechenden Zuschlag auf die Miete zu verlangen. 

 

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