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Schrottimmobilien - Verjährung von Ansprüchen Geschädigter


Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs äußert sich erneut zum Beginn der regelmäßigen Verjährung bei Übergangsfällen; dieses Mal im Zusammenhang mit den so genannten "Schrottimmobilien".

 

Die Verjährung ist bei der Durchsetzung von Ansprüchen immer eine problematische Angelegenheit und muss genau geprüft werden. Besonders brisant ist sie bei Fällen vor der Schuldrechtsreform, denn es war bislang streitig, ob Ansprüche auch kenntnissunabhägig in drei Jahren verjähren (nach einer Ansicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB ab dem Stichtag 1. Januar 2002) oder nur, wenn der Geschädigte davon wusste oder grob fahrlässig nichts wusste.

 

Auch das Urteil des BGH vom 23. Januar 2007 (Az: XI ZR 44/06) äußert sich zu dieser Problematik und dass noch dazu sehr Anleger/Geschädigten freundlich.

 

Leitsatz:


(1) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB , so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

(2) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.

 

 

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