starre Fristenpläne bei Schönheitsreparaturen
Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen mit "starrer" Berechnungsgrundlage
Der BGH führt seine Rechtsprechung zu starren Fristenplänen bei Schönheitsreparaturen und Abgeltungsklauseln fort:
BGH, Urteil vom 7.3.2007, Az: VIII ZR 247/05
Eine Formularklausel, die den tatsächlichen Renovierungsbedarf unberücksichtigt lässt und für den prozentualen Betrag zur Abgeltung beim Auszug nur auf den Zeitablauf seit der letzten Renovierung abstellt, ist unwirksam.
Leitsatz:
- Die Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter zur Zahlung anteiliger Renovierungskosten verpflichtet, wenn die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind und er sie auch nicht (zur Vermeidung der Zahlungspflicht) vorzeitig ausführt oder ausführen lässt, ist dann, wenn der es sich um eine Abgeltungsklausel mit "starrer" Berechnungsgrundlage handelt, weil der vom Mieter zu zahlende Betrag dabei allein nach dem Zeitablauf seit der letzten Renovierung gestaffelt und jeweils mit einem festen Prozentsatz der Kosten angegeben ist, die sich aus einem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes ergeben, gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Festhaltung BGH, 18. Oktober 2006, VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778).
siehe zuvor bereits: BGH, 18.10.2006, Az: VIII ZR 52/06
Schönheitsreparaturen bei Wohnraummiete: Unwirksamkeit einer formularmäßigen Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote
Leitsatz:
- Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
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