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starre Abgeltungsklausel


In fast allen vorformulierten Mietverträgen sind sie zu finden: Abgeltungsklauseln mit starren Abgeltungsquoten, die den Mieter zu einer prozentualen Kostentragung für noch auszuführende Schönheitsreparaturen verpflichten. Diese sollen immer dann in Kraft treten, wenn der Mieter auszieht und seit der letzten Schönheitsreparatur ein bestimmter Zeitraum vergangen war.

 

Mit seiner Entscheidung vom 18.Oktober 2006 bleibt der Bundesgerichtshof (BGH) seiner Rechtsprechung zu starren Fristenplänen bei Mietverträgen (BGH Urteil vom 23.Juni 2004 – VIII ZR 361/03) treu: wird der Mieter zur anteiligen Kostentragung verpflichtet ohne, dass das tatsächliche Erscheinungsbild der Wohnung eine Rolle spielt, so benachteiligt eine derartige Klausel den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam. Sie hält der Kontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand, weil der Mieter nicht die Möglichkeit hat - aufgrund besonders schonender Behandlung der Mietsache - nachzuweisen, dass im konkreten Fall längere Fristen gelten müssen.
 
Unser Tipp:

Macht Ihr Vermieter beim Auszug Ansprüche aufgrund noch vorzunehmender oder bereits lange zurückliegenden Schönheitsreparaturen geltend, so gilt es die entsprechenden Formulierungen in Ihrem Mietvertrag genau unter die Lupe zu nehmen. Wenden Sie sich hierfür an einen Anwalt Ihres Vertrauens, zum Beispiel einen Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht.

 
BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 18.10.2006, AZ: VIII ZR 52/06

Leitsatz des Gerichts:
Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.