Renovierungsfristen
Ist die DUrchführung der laufenden Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam vereinbart und besteht kein Fristenplan, so wird die Schönheitsreparature fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an.
NJW 2005, 1862





