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Renovierungsfristen


Ist die DUrchführung der laufenden Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam vereinbart und besteht kein Fristenplan, so wird die Schönheitsreparature fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an.

 

NJW 2005, 1862