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starre Renovierungsfristen


NJW 2006, 1728

 

1. Ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen ist auch dann starr und benachteiligt einen Mieter unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind.

 

2. Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.

 

 

BGH, Urteil vom 7.3.2007, Az: VIII ZR 247/05

Es bleibt dabei: eine Formularklausel, die den tatsächlichen Renovierungsbedarf unberücksichtigt lässt und für den prozentualen Betrag zur Abgeltung beim Auszug nur auf den Zeitablauf seit der letzten Renovierung abstellt, ist unwirksam. Insoweit hält der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (BGH, 18.10.2006, Az: VIII ZR 52/06).